Statuten der GDK
STATUTEN GEMÄSS BESCHLUSS DER PLENARVERSAMMLUNG VOM 4.12.2003
AUFGABEN, ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 1
1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (Gesundheitsdirektorenkonferenz, GDK) fördert die Zusammenarbeit unter den Kantonen in allen Gebieten des Gesundheitswesens, für welche die Kantone zuständig sind.
2 Die GDK vollzieht im Besonderen die Aufgaben, die ihr in interkantonalen Vereinbarungen übertragen werden.
3 Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Bund sowie eine gesamtschweizerische Gesundheitspolitik.
4 Im Einvernehmen mit der Konferenz der Kantonsregierungen und mit dem Bund wirkt sie bei der internationalen Zusammenarbeit mit.
5 Sie sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit wichtigen, im Gesundheitswesen tätigen Organisationen.
6 Sie sichert im Hinblick auf eine angemessene und übergreifende Berücksichtigung des Gesundheitswesens die Zusammenarbeit mit der Konferenz der Kantonsregierungen und mit den anderen interkantonalen Direktorenkonferenzen.
7 Sie setzt sich beim Eidgenössischen Departement des Innern, bei den Eidgenössischen Räten und in der Öffentlichkeit für die das Gesundheitswesen betreffenden Anliegen der Kantone ein.
8 Sie trägt bei ihrer Tätigkeit den Handlungsmöglichkeiten regionaler Gesundheitsdirektorenkonferenzen im Hinblick auf die Verwirklichung zweckmässiger Lösungen auf regionaler Ebene Rechnung.
9 Sie richtet Empfehlungen an die Kantone und beschliesst Stellungnahmen gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden, Verbänden, Organisationen sowie gegenüber dem breiten Publikum.
10 Sie befindet abschliessend in Fragen, welche die GDK selbst betreffen.
PLENARVERSAMMLUNG
Art. 2
1 Mitglieder der Plenarversammlung sind die für das Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie üben ihr Amt persönlich aus.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 4.1 können sich die Mitglieder zu den Sitzungen durch Mitarbeitende ihrer Wahl begleiten lassen.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern und die für das Gesundheitswesen, die Kranken- und Unfallversicherung, die Berufsbildung, die Statistik und den Armeegesundheitsdienst zuständigen Bundesstellen sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein können mit je einer beratenden Stimme an den Plenarversammlungen teilnehmen. Der Vorstand beschliesst über die Teilnahme weiterer Gäste.
Art. 3
1 Die Plenarversammlung befindet auf Antrag des Vorstandes über bedeutende Geschäfte der GDK.
2 Die Plenarversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Kontrollstelle.
3 Sie genehmigt den Jahresbericht der GDK.
4 Sie setzt die Sitzungsgelder der Vorstandsmitglieder und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten fest.
5 Sie beschliesst über die Jahresrechnung. Sie legt auch den Voranschlag fest, unter Vorbehalt der Zustimmung der Kantone. Letztere tragen die Kosten der GDK im Verhältnis der Bevölkerungszahlen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.2.1993.
6 Sie beschliesst den Ort des Sitzes des Zentralsekretariats.
Art. 4
1 Die Plenarversammlung tritt in der Regel zwei Mal, mindestens jedoch ein Mal jährlich zusammen. Die Versammlungen können mit einer Sitzung verbunden werden, an der nur die Mitglieder (Artikel 2.1) und die Leitung des Zentralsekretariats teilnehmen (geschlossene Sitzung).
2 Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen.
3 Zur Vorbereitung von Entscheiden können die Mitglieder ausnahmsweise eingeladen werden, ihre Meinung schriftlich zu äussern.4Eine ausserordentliche Sitzung der Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder es verlangen.
Art. 5
1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung verfügt über eine Stimme.
2 Nur die Mitglieder verfügen über das Stimm- und Wahlrecht. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Mitglied sich vertreten lassen. Das vertretene Mitglied oder dessen Kantonsregierung meldet die Vertretung der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK schriftlich.
3 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 14 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
4 Die Plenarversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmenden einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, die oder der bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt.
5 Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
6 In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand durch Beschluss einen schriftlichen Entscheid der Mitglieder auf dem Zirkulationsweg herbeiführen. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäss.
VORSTAND
Art. 6
1 Der Vorstand setzt sich aus sieben bis zehn Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen. Sie üben ihr Amt persönlich aus.
2 Eine Begleitung eines Mitglieds durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten möglich.
3 Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Geschäfte Gäste mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.
Art. 7
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
Art. 8
1 Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Plenarversammlung vor und stellt Antrag zu Beschlüssen. Er plant die Arbeit der GDK und überwacht die Durchführung der Beschlüsse.
2 Geschäfte von weniger grosser Tragweite behandelt der Vorstand abschliessend.
3 Der Vorstand wählt die Personen, die die GDK in anderen Organisationen vertreten.4Der Vorstand führt die unmittelbare Aufsicht über das Zentralsekretariat.5Der Vorstand wählt die Zentralsekretärin oder den Zentralsekretär.
Art. 9
1 Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich.
2 Die Einladung und die Traktandenliste sind den Vorstandsmitgliedern mindestens zehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.
3 Zur Vorbereitung von Entscheiden können die Vorstandsmitglieder eingeladen werden, ihre Meinung schriftlich zu äussern.
4 Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beruft die Präsidentin oder der Präsident eine dringliche Sitzung des Vorstandes unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Grundes ein.
Art. 10
1 Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.
2 Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds im Stimm- und Wahlrecht ist nicht möglich.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, die oder der bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt.
5 In begründeten Fällen kann der Vorstand Entscheide auf dem Korrespondenzweg treffen oder die schriftliche Stimmabgabe gestatten. Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäss.
PRÄSIDIUM
Art. 11
Die Präsidentin oder der Präsident wird auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 12
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Plenarversammlung und des Vorstandes.
2 Sie oder er vertritt die GDK nach aussen.
3 Sie oder er zeichnet für die GDK zusammen mit der Zentralsekretärin oder dem Zentralsekretär.
4 Sie oder er sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte.
5 Sie oder er bereitet zusammen mit dem Zentralsekretariat die Sitzungen des Vorstandes vor.
Art. 13
Im Falle vorübergehender Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
KONTROLLSTELLE
Art. 14
Zwei Mitglieder der GDK, die nicht dem Vorstand angehören, bilden die Kontrollstelle und überprüfen die Rechnung der GDK. Sie werden auf jeweils zwei Jahre gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 15
1 Die Kontrollstelle überprüft die formelle Rechnungsführung und die zweckmässige Verwendung der Mittel.
2 Sie erstattet der Plenarversammlung Bericht über die Rechnungsführung und stellt Antrag auf Entlastung.
Art. 16
Die Mitglieder der Kontrollstelle können die Rechnungsprüfung einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ihres Departements übertragen.
ZENTRALSEKRETARIAT
Art. 17
Der GDK steht ein Zentralsekretariat zur Verfügung, dessen Leitung der Zentralsekretärin oder dem Zentralsekretär obliegt. Sie oder er ist verantwortlich für die korrekte Ausführung aller Aufgaben, die dem Zentralsekretariat übertragen sind.
Art. 18
1 Die Zentralsekretärin oder der Zentralsekretär orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten laufend über den Eingang neuer und den Stand hängiger Geschäfte.
2 Das Zentralsekretariat bereitet die Unterlagen zur Behandlung der Geschäfte für das Präsidium, den Vorstand und die Plenarversammlung vor.
3 Es ist für die logistische Vorbereitung der Sitzungen der Plenarversammlung, des Vorstandes, von Kommissionen, Arbeitsgruppen sowie Aussprachen verantwortlich.
4 Es ist verantwortlich für die Protokollführung von Plenarversammlungen und Vorstandssitzungen.
5 Es eröffnet den Betroffenen die Entscheide der Plenarversammlung und des Vorstandes .
6 Es führt alle ihm durch die Plenarversammlung, den Vorstand und das Präsidium übertragenen Aufgaben aus.
7 Es erledigt laufend die anfallenden administrativen Aufgaben.
8 Es führt die Rechnung der GDK, die pro Kalenderjahr abzuschliessen ist.
9 Es sorgt für eine regelmässige Orientierung aller Mitglieder der GDK über die im Rahmen der GDK behandelten Geschäfte.
10 Es informiert die Mitglieder der GDK über den Stand der Behandlung jener Geschäfte im Eidgenössischen Parlament, die für die kantonalen Gesundheitsbehörden von besonderem Interesse sind.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 19
Die vorliegenden Statuten treten am 1.1.2004 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren vom 13.5.1982.