Vereinbarung
zwischen folgenden Parteien
Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15
Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, Römerstrasse 20, 4502 Solothurn
durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements des Innern und des Bundesamtes für Sozialversicherung,
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Diese Vereinbarung bezweckt die gütliche Einigung über die Finanzierung der stationären Behandlung in Halbprivat- und Privatabteilungen öffentlicher und öffentlich subventionierter Spitäler und gilt bis zum Inkrafttreten der revidierten massgebenden Bestimmungen des KVG.
Die Vereinbarung ist im Interesse beider Parteien ein Stillhalteabkommen im Bereich der stationären Spitalbehandlung und damit ein Zwischenschritt zur systemgerech-ten Teilrevision des KVG für die Spitalfinanzierung, die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Parteien erlassen werden soll.
1. Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Die Parteien gehen aus von den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997 und 19. Dezember 1997 betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation, insbesondere den kantonalen Subventionsanteil an den grundversicherten Leistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten.
1.2 Die Parteien anerkennen die Tatsache, dass während der Dauer der Vereinbarung bei der innerkantonalen Hospitalisation in der Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten der Status-Quo erhalten bleibt, indem die Kantone für diese Leistungen weiterhin keine Subventionen entrichten.
1.3 Die Parteien anerkennen, dass zum heutigen Zeitpunkt das Finanzierungssystem der stationären Spitalversorgung vollständig ist (Defizitgarantie, Subventionen, allfällige Eigenleistungen der Trägerschaft, Grundversicherung, Zusatzversicherung). Es bestehen momentan keine systembedingten Finanzierungslücken. Der Tarifschutz nach Artikel 44 KVG ist gewährleistet.
1.4 Der Wohnkanton vergütet für medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisationen von Patientinnen und Patienten in der Halbprivat- und Privatabteilung öffentlicher und öffentlich subventionierter Spitäler die gleichen Differenzbeträge gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG wie für Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung, sofern die Hospitalisierung nach dem 16. Dezember 1997 erfolgte.
1.5 Für die Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 vereinbaren die Parteien bezüglich der medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisation eine Pauschallösung.
1.6 Die Krankenversicherer und die Kantone verpflichten sich, die Kommunikation betreffend die Spitalfinanzierung, insbesondere betreffend die vorliegende Vereinbarung, mit dem EDI als Vermittlerin vorgängig abzusprechen.
2. Verpflichtungen der SDK / Kantone
2.1 Ausgehend
vom Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997
betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von
zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei medizinisch bedingter
ausserkantonaler Hospitalisation verpflichten sich die Kantone zur
entsprechenden Mitfinanzierung für nach dem 16. Dezember 1997 eingetretene
Fälle.
2.2 Für die
in der Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 eingetretenenen
Fälle verpflichten sich die Kantone unter dem Titel 'medizinisch bedingte
ausserkantonale Hospitalisation' zur Zahlung einer Pauschale von netto 50
Millionen Franken für den Fall, dass durch die unterzeichneten Versicherer ein
Anteil von 85 Prozent der Versicherten vertreten ist. Für den Fall, dass durch
die unterzeichneten Versicherer ein Anteil von 95 Prozent der Versicherten
erreicht wird, verpflichten sich die Kantone zur Zahlung von netto 60 Millionen
Franken.
Die Anteile
der einzelnen Kantone berechnen sich aufgrund der Anzahl der Versicherten mit
Zusatzversicherung für halbprivaten oder privaten Spitalaufenthalt sowie der
tatsächlichen durchschnittlichen Zahlungen gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG für
die medizinisch bedingte ausserkantonale Behandlung in der allgemeinen
Abteilung in den Jahren 1996 und 1997 je versicherte Person ohne solche
Zusatzversicherung. Die Berechnung der Kantonsanteile wird unter vorgängiger
Berücksichtigung der von den Kantonen bis zum 7. Juli 1998 erfolgten Zahlungen
für Behandlungen in der halbprivaten oder privaten Abteilung von der SDK
vorgenommen.
Die Zahlungen
der Kantone werden durch die SDK koordiniert und abgewickelt. Die Zahlungen
sind fällig am 1. Januar 1999.
2.3 Die
Kantone sind bereit, während der Dauer der Vereinbarung kein
Dringlichkeitsrecht auf Bundesebene für den Bereich der Spitalfinanzierung zu
fordern.
2.4 Die
Kantone verzichten darauf, bisher öffentlich subventionierten und aufgrund der
Spitalliste weiterhin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zugelassenen Spitälern die Subventionen zu entziehen, sofern dazu nicht die
Zustimmung der Krankenversicherer vorliegt. Vorbehalten bleiben
Subventionskürzungen wegen unwirtschaftlicher oder planungswidriger
Betriebsführung.
2.5 Die
Kantone sind grundsätzlich bereit, auf einen quantitativen Ausbau der
vorhandenen Kapazitäten in der stationären Spitalversorgung zu verzichten,
solange nicht ein Mehrbedarf aufgrund der Planung ausdrücklich ausgewiesen ist
oder der betreffende Ausbau die Zustimmung der Krankenversicherer findet. Die
Möglichkeiten des Beizugs von ausserkantonalen Kapazitäten werden vorgängig
abgeklärt. Vorbehalten bleiben die von den Kantonen vor dem 1. Juni 1998
getroffenen Entscheide.
2.6 Die
Kantone erklären sich bereit, ihre internen Verfahren (alle Beteiligte, inkl.
Kantonsarzt) derart zu gestalten, dass eine fristgerechte Behandlung der
Gesuche für die medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisation
sichergestellt ist.
3. Verpflichtungen des KSK / der Krankenversicherer
3.1 Ausgehend
vom Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997
betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von
zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei medizinisch bedingter
ausserkantonaler Hospitalisation verpflichten sich die Krankenversicherer für
die in der Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 eingetretenen
Fälle
a. die noch nicht bezahlten Rechnungen innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu bezahlen;
b. die noch offenen Forderungen innert 30 Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung und nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu bezahlen;
c. den Versicherten ihre allfälligen eigenen Zahlungen zurückzuerstatten;
d. auf eine Rückforderung entsprechender eigener Zahlungen zu verzichten.
3.2 Die
Krankenversicherer beantragen die Sistierung der hängigen Verfahren und ziehen
nach erfolgter Zahlung des Betrages gemäss Punkt 2.2. die Beschwerden zurück,
die in derselben Sache wie im obengenannten Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997 eingereicht wurden.
3.3 Die
Krankenversicherer verzichten auf die Einreichung entsprechender Beschwerden
betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von
zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei innerkantonaler
Hospitalisation. Für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung bringen die
Krankenversicherer weder entsprechende Vorbehalte auf der Abrechnung an, noch
fordern sie einen Subventionsanteil ein. Sie ziehen die in dieser Sache bereits
angebrachten Vorbehalte zurück und machen eingeleitete Verfahren rückgängig.
3.4 Für die
in der Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 eingetretenen Fälle
anerkennen die Krankenversicherer, dass mit der Zahlung der Pauschale von netto
50 Millionen Franken, resp. netto 60 Millionen Franken gemäss Punkt 2.2. dieser
Vereinbarung alle Forderungen unter dem Titel 'medizinisch bedingte
ausserkantonale Hospitalisation' abgegolten sind. Sie stellen keine
weitergehende Forderungen an die Kantone.
Die
Aufteilung der Pauschalsumme auf die einzelnen Krankenversicherer erfolgt durch
das KSK und berücksichtigt folgende Kassen-individuellen Kennziffern: Anzahl
Versicherte mit Spitalzusatzversicherung, Herkunft dieser Zusatzversicherten,
ausserkantonale Hospitalisation. Die Abwicklung wird durch das KSK vorgenommen.
4. Zusammenarbeit
4.1 Die
Parteien verpflichten sich zur Prüfung der Zusammenarbeit in folgenden
Gebieten:
1 Abrechnungsmodalitäten
2 Neue
Versicherungsprodukte (z.B. Zusatzleistungen im stationären Bereich)
3
Datenaustausch und Datenschutz
4
Koordination und Vereinfachung der Kostengutspracheverfahren
4.2 Die
Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nicht vor
Gericht auszutragen. Sie anerkennen das EDI als Vermittlerin, welches aus je 3
Personen bestehende Delegationen der Parteien zur gütlichen Auseinandersetzung
einlädt.
5. Umsetzung
5.1 Die
Vereinbarung tritt am 1. September 1998 in Kraft, wenn bis zu diesem
Zeitpunkt mindestens 22 Kantone und die Krankenversicherer, die mindestens 85
Prozent der Versicherten vertreten, die Vereinbarung unterzeichnet
(ratifiziert) haben.
5.2 Falls
diese Vereinbarung nicht zustande kommt oder durch von Dritten eingeleitete
Verfahren unterlaufen wird, werden sich die Parteien für einen dringlichen
Bundesbeschluss gleichen Inhalts einsetzen.
5.3
Unterzeichnet (ratifiziert) ein Kanton diese Vereinbarung nicht, werden die
übrigen Kantone betreffend die Pauschalsumme von Punkt 2.2. dieser Vereinbarung
nicht nachschusspflichtig.
5.4 Die
vorliegende Vereinbarung behält Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der
revidierten einschlägigen Bestimmungen von Artikel 39, 41 und 49 KVG, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Die Vereinbarung kann durch
Zusatzvereinbarung vom Vorstand der SDK und vom Verwaltungsrat des KSK um
höchstens 1 Jahr verlängert werden.
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Bern, den 7. Juli 1998
für die beiden Verhandlungsdelegationen:
SCHWEIZERISCHE SANITAETSDIREKTORENKONFERENZ
der Präsident (sig. Philipp Stähelin)
der Zentralsekretär (sig. Franz Wyss)
KONKORDAT DER SCHWEIZERISCHEN KRANKENVERSICHERER
der Präsident (sig. Ueli Müller)
der Direktor (sig. Marc-André Giger)
EIDGENOESSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
die Vorsteherin (sig. Ruth Dreifuss)
BUNDESAMT FUER SOZIALVERSICHERUNG
der Direktor (sig. Otto Piller)
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