Vereinbarung

zwischen folgenden Parteien

Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15

Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, Römerstrasse 20, 4502 Solothurn

durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements des Innern und des Bundesamtes für Sozialversicherung,

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Diese Vereinbarung bezweckt die gütliche Einigung über die Finanzierung der stationären Behandlung in Halbprivat- und Privatabteilungen öffentlicher und öffentlich subventionierter Spitäler und gilt bis zum Inkrafttreten der revidierten massgebenden Bestimmungen des KVG.

Die Vereinbarung ist im Interesse beider Parteien ein Stillhalteabkommen im Bereich der stationären Spitalbehandlung und damit ein Zwischenschritt zur systemgerech-ten Teilrevision des KVG für die Spitalfinanzierung, die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Parteien erlassen werden soll.

 

1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1 Die Parteien gehen aus von den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997 und 19. Dezember 1997 betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation, insbesondere den kantonalen Subventionsanteil an den grundversicherten Leistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten.

1.2 Die Parteien anerkennen die Tatsache, dass während der Dauer der Vereinbarung bei der innerkantonalen Hospitalisation in der Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten der Status-Quo erhalten bleibt, indem die Kantone für diese Leistungen weiterhin keine Subventionen entrichten.

1.3 Die Parteien anerkennen, dass zum heutigen Zeitpunkt das Finanzierungssystem der stationären Spitalversorgung vollständig ist (Defizitgarantie, Subventionen, allfällige Eigenleistungen der Trägerschaft, Grundversicherung, Zusatzversicherung). Es bestehen momentan keine systembedingten Finanzierungslücken. Der Tarifschutz nach Artikel 44 KVG ist gewährleistet.

1.4 Der Wohnkanton vergütet für medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisationen von Patientinnen und Patienten in der Halbprivat- und Privatabteilung öffentlicher und öffentlich subventionierter Spitäler die gleichen Differenzbeträge gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG wie für Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung, sofern die Hospitalisierung nach dem 16. Dezember 1997 erfolgte.

1.5 Für die Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 vereinbaren die Parteien bezüglich der medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisation eine Pauschallösung.

1.6 Die Krankenversicherer und die Kantone verpflichten sich, die Kommunikation betreffend die Spitalfinanzierung, insbesondere betreffend die vorliegende Vereinbarung, mit dem EDI als Vermittlerin vorgängig abzusprechen.

2. Verpflichtungen der SDK / Kantone

2.1 Ausgehend vom Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997 betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation verpflichten sich die Kantone zur entsprechenden Mitfinanzierung für nach dem 16. Dezember 1997 eingetretene Fälle.

2.2 Für die in der Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 eingetretenenen Fälle verpflichten sich die Kantone unter dem Titel 'medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisation' zur Zahlung einer Pauschale von netto 50 Millionen Franken für den Fall, dass durch die unterzeichneten Versicherer ein Anteil von 85 Prozent der Versicherten vertreten ist. Für den Fall, dass durch die unterzeichneten Versicherer ein Anteil von 95 Prozent der Versicherten erreicht wird, verpflichten sich die Kantone zur Zahlung von netto 60 Millionen Franken.

Die Anteile der einzelnen Kantone berechnen sich aufgrund der Anzahl der Versicherten mit Zusatzversicherung für halbprivaten oder privaten Spitalaufenthalt sowie der tatsächlichen durchschnittlichen Zahlungen gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG für die medizinisch bedingte ausserkantonale Behandlung in der allgemeinen Abteilung in den Jahren 1996 und 1997 je versicherte Person ohne solche Zusatzversicherung. Die Berechnung der Kantonsanteile wird unter vorgängiger Berücksichtigung der von den Kantonen bis zum 7. Juli 1998 erfolgten Zahlungen für Behandlungen in der halbprivaten oder privaten Abteilung von der SDK vorgenommen.

Die Zahlungen der Kantone werden durch die SDK koordiniert und abgewickelt. Die Zahlungen sind fällig am 1. Januar 1999.

2.3 Die Kantone sind bereit, während der Dauer der Vereinbarung kein Dringlichkeitsrecht auf Bundesebene für den Bereich der Spitalfinanzierung zu fordern.

2.4 Die Kantone verzichten darauf, bisher öffentlich subventionierten und aufgrund der Spitalliste weiterhin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Spitälern die Subventionen zu entziehen, sofern dazu nicht die Zustimmung der Krankenversicherer vorliegt. Vorbehalten bleiben Subventionskürzungen wegen unwirtschaftlicher oder planungswidriger Betriebsführung.

2.5 Die Kantone sind grundsätzlich bereit, auf einen quantitativen Ausbau der vorhandenen Kapazitäten in der stationären Spitalversorgung zu verzichten, solange nicht ein Mehrbedarf aufgrund der Planung ausdrücklich ausgewiesen ist oder der betreffende Ausbau die Zustimmung der Krankenversicherer findet. Die Möglichkeiten des Beizugs von ausserkantonalen Kapazitäten werden vorgängig abgeklärt. Vorbehalten bleiben die von den Kantonen vor dem 1. Juni 1998 getroffenen Entscheide.

2.6 Die Kantone erklären sich bereit, ihre internen Verfahren (alle Beteiligte, inkl. Kantonsarzt) derart zu gestalten, dass eine fristgerechte Behandlung der Gesuche für die medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisation sichergestellt ist.

3. Verpflichtungen des KSK / der Krankenversicherer

3.1 Ausgehend vom Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997 betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation verpflichten sich die Krankenversicherer für die in der Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 eingetretenen Fälle

a. die noch nicht bezahlten Rechnungen innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu bezahlen;

b. die noch offenen Forderungen innert 30 Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung und nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu bezahlen;

c. den Versicherten ihre allfälligen eigenen Zahlungen zurückzuerstatten;

d. auf eine Rückforderung entsprechender eigener Zahlungen zu verzichten.

3.2 Die Krankenversicherer beantragen die Sistierung der hängigen Verfahren und ziehen nach erfolgter Zahlung des Betrages gemäss Punkt 2.2. die Beschwerden zurück, die in derselben Sache wie im obengenannten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 1997 eingereicht wurden.

3.3 Die Krankenversicherer verzichten auf die Einreichung entsprechender Beschwerden betreffend die Finanzierung der Grundversicherungsleistungen von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten bei innerkantonaler Hospitalisation. Für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung bringen die Krankenversicherer weder entsprechende Vorbehalte auf der Abrechnung an, noch fordern sie einen Subventionsanteil ein. Sie ziehen die in dieser Sache bereits angebrachten Vorbehalte zurück und machen eingeleitete Verfahren rückgängig.

3.4 Für die in der Periode vom 1. Januar 1996 bis zum 16. Dezember 1997 eingetretenen Fälle anerkennen die Krankenversicherer, dass mit der Zahlung der Pauschale von netto 50 Millionen Franken, resp. netto 60 Millionen Franken gemäss Punkt 2.2. dieser Vereinbarung alle Forderungen unter dem Titel 'medizinisch bedingte ausserkantonale Hospitalisation' abgegolten sind. Sie stellen keine weitergehende Forderungen an die Kantone.

Die Aufteilung der Pauschalsumme auf die einzelnen Krankenversicherer erfolgt durch das KSK und berücksichtigt folgende Kassen-individuellen Kennziffern: Anzahl Versicherte mit Spitalzusatzversicherung, Herkunft dieser Zusatzversicherten, ausserkantonale Hospitalisation. Die Abwicklung wird durch das KSK vorgenommen.

4. Zusammenarbeit

4.1 Die Parteien verpflichten sich zur Prüfung der Zusammenarbeit in folgenden Gebieten:

1 Abrechnungsmodalitäten

2 Neue Versicherungsprodukte (z.B. Zusatzleistungen im stationären Bereich)

3 Datenaustausch und Datenschutz

4 Koordination und Vereinfachung der Kostengutspracheverfahren

4.2 Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nicht vor Gericht auszutragen. Sie anerkennen das EDI als Vermittlerin, welches aus je 3 Personen bestehende Delegationen der Parteien zur gütlichen Auseinandersetzung einlädt.

5. Umsetzung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. September 1998 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 22 Kantone und die Krankenversicherer, die mindestens 85 Prozent der Versicherten vertreten, die Vereinbarung unterzeichnet (ratifiziert) haben.

5.2 Falls diese Vereinbarung nicht zustande kommt oder durch von Dritten eingeleitete Verfahren unterlaufen wird, werden sich die Parteien für einen dringlichen Bundesbeschluss gleichen Inhalts einsetzen.

5.3 Unterzeichnet (ratifiziert) ein Kanton diese Vereinbarung nicht, werden die übrigen Kantone betreffend die Pauschalsumme von Punkt 2.2. dieser Vereinbarung nicht nachschusspflichtig.

5.4 Die vorliegende Vereinbarung behält Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der revidierten einschlägigen Bestimmungen von Artikel 39, 41 und 49 KVG, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Die Vereinbarung kann durch Zusatzvereinbarung vom Vorstand der SDK und vom Verwaltungsrat des KSK um höchstens 1 Jahr verlängert werden.

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Bern, den 7. Juli 1998

für die beiden Verhandlungsdelegationen:

 

SCHWEIZERISCHE SANITAETSDIREKTORENKONFERENZ

der Präsident (sig. Philipp Stähelin)

der Zentralsekretär (sig. Franz Wyss)

 

KONKORDAT DER SCHWEIZERISCHEN KRANKENVERSICHERER

der Präsident (sig. Ueli Müller)

der Direktor (sig. Marc-André Giger)

 

EIDGENOESSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

die Vorsteherin (sig. Ruth Dreifuss)

 

BUNDESAMT FUER SOZIALVERSICHERUNG

der Direktor (sig. Otto Piller)

 

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