Medienmitteilung
7. Juli 1998
Finanzierung der
Spitalbehandlung von halbprivat oder privat Versicherten: Abschluss der
Verhandlungen zwischen Krankenversicherern und Kantonen zur Kostenübernahme
Das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) entschied in Urteilen vom 16. und 19. Dezember 1997, dass bei ausserkantonalen
medizinisch notwendigen Spitalbehandlungen von Halbprivat- und
Privatversicherten die Kantone jene Leistungen der öffentlichen und öffentlich
subventionierten Spitäler, auf die gemäss Grundversicherung ein Anspruch
besteht, subventionieren müssen. Das hat für die Kantone jährliche Kostenfolgen
in der Höhe von rund 80 Mio. Franken.
Vereinbarung regelt die Kostendeckung
Die wesentlichen Punkte der nun getroffenen
Vereinbarung:
Vermittlung des EDI
Der Konflikt zwischen den Kantonen und den
Krankenversicherern in Sachen Spitalfinanzierung hat Rechtsunsicherheit
geschaffen und drohte das Krankenversicherungs-Obligatorium als zentrales
Element einer sozialen und umfassenden Absicherung der gesamten Bevölkerung
auszuhöhlen. Die Vermittlung des Eidgenössischen Departements des Innern in
diesem heiklen Problembereich hat nun eine tragfähige Lösung ermöglicht. Diese
ist im übrigen eine Fortschreibung des Umsetzungs- und Einführungsprozesses,
der im Februar 1997 mit einer nationalen Tagung zur Umsetzung des neuen
Krankenversicherungsgesetzes begann und seither in intensiven
Arbeitsgruppengesprächen fortgesetzt wurde.
Inkrafttreten am 1. September 1998 nach
Ratifikation
Die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der
Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK), unter Leitung ihres
Präsidenten Philipp Stähelin (Regierungsrat TG), und dem Verwaltungsrat des
Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer, unter Leitung des
KSK-Präsidenten Ueli Müller, wurden heute abgeschlossen. Die Vereinbarung tritt
am 1. September 1998 in Kraft. Erforderlich ist dazu die Zustimmung von 22
Kantonen und von Krankenversicherern, die 85 Prozent der Versicherten
vertreten. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht ratifiziert werden oder
durch Verfahren unterlaufen werden sollte, ist ein dringlicher Bundesbeschluss
mit gleichem Inhalt vorgesehen.
SDK: Regierungsrat Philipp Stähelin,
Präsident
KSK: Ueli Müller, Präsident
EDI/BSV: Fritz Britt, Vizedirektor BSV (Tel.
031 / 322 90 04)
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