Medienmitteilung

7. Juli 1998

Finanzierung der Spitalbehandlung von halbprivat oder privat Versicherten: Abschluss der Verhandlungen zwischen Krankenversicherern und Kantonen zur Kostenübernahme

 

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschied in Urteilen vom 16. und 19. Dezember 1997, dass bei ausserkantonalen medizinisch notwendigen Spitalbehandlungen von Halbprivat- und Privatversicherten die Kantone jene Leistungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler, auf die gemäss Grundversicherung ein Anspruch besteht, subventionieren müssen. Das hat für die Kantone jährliche Kostenfolgen in der Höhe von rund 80 Mio. Franken.

 

Vereinbarung regelt die Kostendeckung

Die wesentlichen Punkte der nun getroffenen Vereinbarung:

Vermittlung des EDI

Der Konflikt zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern in Sachen Spitalfinanzierung hat Rechtsunsicherheit geschaffen und drohte das Krankenversicherungs-Obligatorium als zentrales Element einer sozialen und umfassenden Absicherung der gesamten Bevölkerung auszuhöhlen. Die Vermittlung des Eidgenössischen Departements des Innern in diesem heiklen Problembereich hat nun eine tragfähige Lösung ermöglicht. Diese ist im übrigen eine Fortschreibung des Umsetzungs- und Einführungsprozesses, der im Februar 1997 mit einer nationalen Tagung zur Umsetzung des neuen Krankenversicherungsgesetzes begann und seither in intensiven Arbeitsgruppengesprächen fortgesetzt wurde.

 

Inkrafttreten am 1. September 1998 nach Ratifikation

Die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK), unter Leitung ihres Präsidenten Philipp Stähelin (Regierungsrat TG), und dem Verwaltungsrat des Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer, unter Leitung des KSK-Präsidenten Ueli Müller, wurden heute abgeschlossen. Die Vereinbarung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Erforderlich ist dazu die Zustimmung von 22 Kantonen und von Krankenversicherern, die 85 Prozent der Versicherten vertreten. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht ratifiziert werden oder durch Verfahren unterlaufen werden sollte, ist ein dringlicher Bundesbeschluss mit gleichem Inhalt vorgesehen.

 

SDK: Regierungsrat Philipp Stähelin, Präsident

KSK: Ueli Müller, Präsident

EDI/BSV: Fritz Britt, Vizedirektor BSV (Tel. 031 / 322 90 04)

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