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GDK / CDS

Krankenversicherungsprämien

Prämienverbilligung

Die Kantone richten gemäss Art. 65 KVG den Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen aus.

Kantonale Prämienverbilligungssysteme

Die GDK erstellt jährlich eine Übersicht über die Prämienverbilligungssysteme in den Kantonen.

Studien und Monitoring

  • Monitoring 2010: Wirksamkeit der Prämienverbilligung (Studie im Auftrag des BAG).
  • Studie Interface im Auftrag des Kantons Zug zu den Kriterien für die Prämienverbilligung für junge Erwachsene, Februar 2006
  • Studie Interface im Auftrag des Kantons Zug zu ausgewählten Kriterien der kantonalen Prämienverbilligungssysteme, Oktober 2005
  • Monitoring 2004: Die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung in den Kantonen (Studie Interface im Auftrag des BAG). 

Unbezahlte Prämien

Der Leistungsaufschub für Versicherte, die ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen, ist seit dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Die Krankenversicherer müssen die medizinischen Leistungen für die betroffenen Patientinnen und Patienten bezahlen. Wenn für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen ein Verlustschein vorliegt, übernehmen die Kantone gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG 85% der Ausstände.

Übersicht der Listen säumiger Prämienzahler

Die Kantone haben seit dem 1. Januar 2012 auch die Möglichkeit, Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz einer Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen. Für die betroffenen Personen werden nur noch Notfallbehandlungen bezahlt. Art. 64a Abs. 7 KVG bildet die bundesrechtliche Grundlage für eine solche Liste.

Die GDK übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der grafischen Darstellung. Für Fragen bezüglich der einzelnen kantonalen Regelungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Gesundheitsdirektion.

Dokumente

Vollzug Art. 64a KVG: Verzeichnis Kantone / Versicherer, die für die Schlussabrechnung 2012 die vereinbarte Lösung von GDK und santésuisse anwenden wollen (Stand 28.3.2013)

 

Studie der Kantone der GDK-Ost zur kantonalen oder regionalen Krankenkasse (KRK)