Anhörung zur Verordnung zum Register der Gesundheitsfachpersonen NAREG
16. April 2015
Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung, IKV) legt in seiner revidierten Fassung fest, dass das Register diejenigen Daten enthält, die zur Erreichung seines Zwecks erforderlich sind und überlässt es im Übrigen dem Vorstand der GDK, den Inhalt des Registers in der Verordnung zu konkretisieren.
Art. 12ter erlaubt zudem die Delegation der Registerführung an Dritte. Der Verordnungsentwurf enthält daher Bestimmungen über den Betrieb des NAREG, die im Einzelnen zu liefernden Daten, zu den Datenlieferanten sowie zur Datenbe-kanntgabe. Mit Beschluss vom 9. April 2015 hat der Vorstand der GDK dem Entwurf vom 12. März 2015 zugestimmt und beschlossen, diesen für eine Anhörung der kantonalen Gesundheitsdepartemente, des BAG und des SRK freizugegeben. Die Anhörung dauert bis zum 15. September 2015.