Beendigung der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie

25. Mai 2018

Im Hinblick auf das voraussichtlich 2020 in Kraft tretende Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG) hat die Plenarversammlung der GDK an ihrer Sitzung vom 25.5.2018 eine Änderung des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Reglement) verabschiedet, die die schrittweise Beendigung der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie zum Ziel hat.

Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG) im Jahre 2020 wird die Ausbildung in und die Ausübung der Osteopathie schweizweit einheitlich geregelt. Gleichwohl kann die GDK nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG noch bis längstens 2023 interkantonale Diplome in Osteopathie ausstellen. Das erfordert eine schrittweise Beendigung der beiden Teile der interkantonalen Prüfungen. Daher wird allen Kandidatinnen und Kandidaten, die 2018 mit dem 1. Teil der Prüfung beginnen, ermöglicht werden, bis spätestens 2023 in der im Reglement vorgesehenen Weise noch das interkantonale Diplom in Osteopathie zu erwerben und damit zur Berufsausübung zugelassen werden zu können. Mithin werden – unter Berücksichtigung der zwei nach dem GDK-Reglement möglichen Wiederholungen – die Prüfungen (1. Teil) im Jahre 2020 enden.

In Hinsicht auf den 2.Teil der Prüfungen bestimmt das Reglement, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten zu dieser Prüfung spätestens 2021 zugelassen sein und sich angemeldet haben müssen, um zu gewährleisten, dass die nach dem Reglement auch diesbezüglich möglichen zwei Wiederholungen bis zur definitiven Beendigung der Prüfungen 2023 erfolgen können. Hingegen riskieren Personen, die nach einer nicht bestandenen Prüfung (1. Teil oder 2. Teil) diese nicht zum nächstfolgenden Termin wiederholen, sich bei einem erneuten Nichtbestehen nicht ein drit¬tes Mal der Prüfung stellen zu können, weil diese nicht mehr stattfindet. Ebenso laufen Personen, die sich erstmalig 2019 oder 2020 zum 1. Teil der Prüfung anmelden und diese nicht bestehen, Gefahr, diese Prüfung nur einmal bzw. überhaupt nicht wiederholen zu dürfen.   
Auch wer die praktische Prüfung des 2. Teils der interkantonalen Prüfungen (Art. 15) als Ausgleichsmassnahme im Rahmen der Anerkennung ausländischer Diplome in Osteopathie im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG1 wählt, wird diese längstens bis zur definitiven Beendigung der Prüfungen 2023 (zweimal) wiederholen dürfen, Art. 7 VO Ausland.2

1 Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
2 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie v. 22.November 2012, VO Ausland www.gdk-cds.ch/index.php;