Coronavirus: Bewilligungskriterien für Grossveranstaltungen sind eine Herausforderung

2. September 2020

Wer ab 1. Oktober eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern durchführen will, muss verschiedene Auflagen erfüllen. Aus der Sicht der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) sind die Bewilligungskriterien, die der Bundesrat heute festgelegt hat, eine Herausforderung.

Nachdem der Bundesrat am 12. August entschieden hatte, das Verbot von Grossveranstaltungen per Anfang Oktober aufzuheben, forderte die GDK einheitliche und griffige Bewilligungskriterien. Die Verordnungsänderung, die der Bundesrat nach Anhörung der Kantone heute verabschiedet hat, entspricht dieser Forderung im Grossen und Ganzen, wenn auch nicht in allen Punkten. So hatte sich die Mehrheit der Kantone bei Spielen in den Profiligen für eine striktere Begrenzung der Auslastung in Innenräumen ausgesprochen.

Grundsätzlich werden die Kantone Grossveranstaltungen bewilligen, wenn die jeweilige epidemiologische Lage sowie die Kapazitäten des Contact Tracing dies erlauben und wenn die Veranstalter ein Schutzkonzept vorlegen. Das Schutzkonzept muss unter anderem die Regelung der Personenflüsse beinhalten. Aus der Sicht der GDK sollten die Rahmenschutzkonzepte der grossen Dachverbände von Sport und Kultur durch das Bundesamt für Gesundheit begutachtet werden. Mit diesem Vorgehen wäre eine einheitlichere Umsetzung durch die Veranstalter und eine bessere Kontrolle durch die kantonalen Behörden gewährleistet.

GDK-Präsident Lukas Engelberger sagt: «Die Wiederzulassung von Grossveranstaltungen ist eine grosse Herausforderung.» Die kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren fühlen sich angesichts der instabilen Lage einem sorgfältigen Umgang mit den Bewilligungsgesuchen verpflichtet. Zwar konnten die Kapazitäten beim Contact Tracing bisher rasch ausgebaut werden. Aber sie sind nicht unendlich. Die Nachverfolgung von Infektionsketten bei einem Grossanlass mit über 1000 Personen ist in jedem Fall schwierig zu bewältigen. Deshalb sieht die Verordnung vor, dass die Kantone eine bereits erteilte Bewilligung unter bestimmten Umständen widerrufen oder einschränken – etwa wenn sich die epidemiologische Lage zwischen der Bewilligungserteilung und der Durchführung massgeblich verschlechtert. Der Veranstalter hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Auskünfte:

Regierungsrat Lukas Engelberger, Präsident GDK, 061 267 95 23

Tobias Bär, Kommunikationsverantwortlicher GDK, 031 356 20 39, tobias.baer@gdk-cds.ch

Michael Jordi, Generalsekretär GDK, 031 356 20 20, michael.jordi@gdk-cds.ch