Interkantonale Prüfungen in Osteopathie nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes
23. Januar 2017
Am 30. September 2016 ist das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom Parlament angenommen worden. Dieses Gesetz regelt auf Bundesebene sowohl die Ausbildung als auch die Ausübung verschiedener Gesundheitsberufe, u.a. auch die der Osteopathie.
Gemäss dem GesBG wird für die Ausübung der Osteopathie in der Schweiz künftig ein Master of Science in Osteopathie FH oder ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Abschluss erforderlich sein. Gegenwärtig werden Bachelor- und Masterstudiengänge in Osteopathie von der Hochschule für Gesundheit in Freiburg, die Mitglied der Fachhochschule Westschweiz ist, angeboten.
Art. 34 GesBG (Übergangsbestimmungen) sieht vor, dass die nach dem gegenwärtig geltenden Recht erteilten interkantonalen Diplome in Osteopathie sowie die als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüsse auch künftig die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Osteopathie erlauben werden. Ebenfalls werden die nach altem Recht erteilten Berufsausübungsbewilligungen weiterhin in dem Kanton gültig bleiben, der sie erteilt hat.
Mit dem Inkrafttreten des GesBG wird die Zuständigkeit für die Regelung der Ausbildung und die Ausübung der Osteopathie von der GDK bzw. den Kantonen auf den Bund übergehen. Zwar werden die Kantone weiterhin für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständig bleiben, die Voraussetzungen hierfür werden sich jedoch nach dem GesBG richten.
Demgemäss wird das Reglement der GDK für die interkantonalen Prüfungen in Osteopathie (Reglement) aufzuheben sein mit der Folge, dass die GDK keine interkantonalen Diplome mehr erteilen kann und daher auch keine interkantonalen Prüfungen mehr durchführen wird. Die GDK wird die letzten interkantonalen Diplome spätestens 2023 ausstellen, gemäss der Übergangsbestimmung (Art. 34 Abs. 3 GesBG) ist eine Verlängerung ausgeschlossen.
Weil demzufolge die letzte Session zum 2. Teil der interkantonalen Prüfung spätestens 2023 stattfinden wird, werden alle Kandidatinnen und Kandidaten, die ab 2017 zum 1. Teil der interkantonalen Prüfung zugelassen werden bzw. hieran teilnehmen, darauf hingewiesen, dass ihnen nicht garantiert werden kann, nach bestandenem 1. Teil der Prüfung auch den 2. Teil der interkantonalen Prüfungen (Theorie und Praxis) vor deren Ablauf im Jahre 2023 absolvieren und damit das interkantonale Diplom der GDK noch erlangen zu können.
Denn in Anbetracht der für die Zulassung zur Prüfung zu erfüllenden Voraussetzungen
(5 Jahre vollzeitliche Ausbildung und anschliessendes 2-jähriges Praktikum bei einem
GDK-diplomierten Osteopathen) sowie etwaiger Wiederholungen im Falle nicht bestandener Prüfungen (das Reglement sieht vor, dass eine Prüfung zweimal wiederholt werden kann) ist es nicht sicher, dass diese Kandidatinnen und Kandidaten alle Prüfungen, die für den Erwerb des interkantonalen Diploms erforderlich sind, noch werden ablegen können.