Neue Urteile zur Viszeralchirurgie und Kinderonkologie

4. März 2014

Das interkantonale Beschlussorgan für die Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) nimmt Kenntnis von den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die primär formelle juristische Fragestellungen betreffen. Materiell erfolgen keine neuen Erkenntnisse.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinen Urteilen vom 20. Februar 2014 die Beschwerden verschiedener Spitäler gegen die Entscheide im Bereich der Viszeralchirurgie und Kinderonkologie teilweise gut und ist damit nicht auf den Antrag des Beschlussorgans um Wiedererwägung eingetreten. Materiell begründete das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid in Analogie zu den bereits gefällten Urteilen mit dem verletzten rechtlichen Gehör der Spitäler. Es handelt sich bei den neusten Urteilen primär um eine juristische Fragestellung. Materiell ändert sich die Sachlage nicht. 

Das Beschlussorgan entschied im Januar 2014, die angefochtenen Verfügungen im Bereich der Viszeralchirurgie und Kinderonkologie in Wiedererwägung zuziehen und die Neubeurteilung gemäss dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Dieses unterscheidet in ein Zuordnungsverfahren einer Leistung zur hochspezialisierten Medizin und ein Zuteilungsverfahren mit der Erteilung von Leistungsaufträgen an einzelne Spitäler. Die beschwerdeführenden Spitäler wurden bereits Ende Januar entsprechend informiert. Dies hatte zur Folge, dass bis zum Vorliegen eines neuen Zuordnungs- und Zuteilungsentscheides des interkantonalen Beschlussorgans die beschwerdeführenden Spitäler die betroffenen Eingriffe weiterhin durchführen können. Dass nun das Gericht die Verfahren bis zu diesen Entscheiden nicht sistieren wollte, sondern definitiv entschied, ist zur Kenntnis zu nehmen.

Die bereits in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügungen sind von den erfolgten Urteilen nicht betroffen. Die bereits vorgenommenen Leistungszuteilungen bleiben somit rechtskräftig. Auch dürfen Spitäler, welche nicht als HSM-Leistungserbringer zugelassen sind und keine Beschwerde eingereicht haben, die betroffenen HSM-Leistungen auch weiterhin nicht anbieten. 

Die Planung der hochspezialisierten Medizin wird zukünftig in einem zweistufigen Verfahren erfolgen. Damit werden die Entscheide für die Definition des HSM-Bereichs und für die konkrete Leistungszuteilung an ein Spital zeitlich gestaffelt. Mit dieser formellen Zweiteilung der Verfahren wird das rechtliche Gehör der Spitäler sichergestellt. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Anpassungen beinhalten auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Spitäler.