Neues Coronavirus: Kriterien für den Vollzug des Veranstaltungsverbots
5. März 2020
Bei einem Treffen am Mittwochabend haben sich die Mitglieder des Vorstandes der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) und Bundesrat Alain Berset sowie Vertreter des EDI und des BAG auf Kriterien zum Vollzug des Veranstaltungsverbots vom 28. Februar 2020 geeinigt. Die Kriterien sollen den Kantonen als Orientierungshilfe dienen und damit dazu beitragen, dass die Umsetzung insbesondere für kleinere Veranstaltungen einheitlicher ausfällt.
Seit vergangener Woche wird die Situation in der Schweiz aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus als «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz eingestuft. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind verboten. Bei Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen müssen die Veranstalter gemäss Verordnung des Bundes vom 28. Februar 2020 zusammen mit den kantonalen Behörden eine Risikoabwägung vornehmen. Im Sinne einer Hilfestellung für die Kantone hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dazu Kriterien formuliert.
Die Kriterien sehen vor, dass Veranstalterinnen und Veranstalter bei weniger als 150 Teilnehmenden kein Einverständnis der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Coronavirus einholen müssen. Die üblichen kantonalen Bewilligungsvorschriften bleiben für alle Veranstaltungen bestehen. Da es sich um Empfehlungen handelt, können die Kantone die Schwelle auch höher ansetzen beziehungsweise lediglich eine Meldepflicht vorsehen. In allen Fällen sollen die Veranstalterinnen und Veranstalter aber die Kriterien für die Risikoabwägung berücksichtigen. So soll besonders gefährdeten Personen (Personen ab 65 Jahren und chronisch Kranken) empfohlen werden, nicht an der Veranstaltung teilzunehmen. Weiter sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die allgemeinen Schutzmassnahmen informiert werden, zum Beispiel indem der offizielle BAG-Flyer gut sichtbar aufgehängt wird.
Im Dokument wird zudem präzisiert, was unter einer Veranstaltung zu verstehen ist. Nicht darunter fällt unter anderem das Training eines Sportvereins, der normale Schul- und Ausbildungsbetrieb, der Arbeitsplatz oder der öffentliche Verkehr.
Auskünfte:
Tobias Bär, Kommunikationsverantwortlicher GDK, Tel. 031 356 20 39, tobias.baer@gdk-cds.ch