Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur OKP

Ab Januar 2022 haben die Kantone neu die Aufgabe, die ambulanten Leistungserbringer zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Zudem hat das Eidgenössische Parlament die Kantone verpflichtet, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die zulasten der OKP Leistungen erbringen.

Ab Anfang 2022 sind die Kantone für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer zur OKP im ambulanten Bereich zuständig. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und die Krankenversicherungsverordnung (KVV) legen fest, welche Zulassungskriterien dabei von den Kantonen zu prüfen sind. So müssen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, die neu zulasten der OKP tätig sein wollen, mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Sie müssen sich zudem unter anderem einem elektronischen Patientendossier (EPD) anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Auch für die übrigen ambulanten Leistungserbringer wurden Zulassungskriterien definiert (beispielsweise das Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung, Berufserfahrung). Darüber hinaus müssen alle ambulanten Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllen, welche in Art. 58g KVV aufgeführt sind. Im Oktober 2021 hat der GDK-Vorstand Empfehlungen (PDF, 237 KB) zuhanden der Kantone verabschiedet, wie diese überprüft werden können.

Zusätzlich müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte beschränken, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen. Im Juni 2021 hat der Bundesrat die Kriterien und die methodischen Grundsätze dafür festgelegt. Die Festlegung der Höchstzahlen beruht demnach auf der Ermittlung von regionalen Versorgungsgraden, die vom Bund erarbeitet werden. Die Kantone müssen die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich bis spätestens am 1. Juli 2025 nach der neuen Methode festlegen. Bis dahin gelten Übergangsregelungen.

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