Elektronischer Datenaustausch Art. 64a KVG
Der Informationsaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern rund um Prämienausstände erfolgt zunehmend nach einheitlichem Standard im Elektronischen Datenaustausch DA-64a.
Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins aus unbezahlten Prämien oder Kostenbeteiligungen geführt haben. Die Kantone haben die Möglichkeit, Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz einer Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen. Für die betroffenen Personen schieben die Krankenversicherer die Kostenübernahme der Leistungen auf, sofern es sich nicht um Notfallbehandlungen handelt.
Die Kommunikation zwischen den Krankenversicherern und den Kantonen, welche zum Vollzug dieser Bestimmungen notwendig ist, kann seit anfangs 2017 nach einem einheitlichen Standard im Elektronischen Datenaustausch 64a (DA-64a) abgewickelt werden. Viele Krankenversicherer und Kantone haben den DA-64a bereits eingeführt.
Den DA-64a haben die Kantone und Krankenversicherer gemeinsam aufgebaut und pflegen ihn weiterhin gemeinsam. Dazu arbeiten Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Krankenversicherern in der Steuergruppe und in der Technischen Arbeitsgruppe mit. Das Projekt wird gemeinsam von GDK und santésuisse geleitet. Auf der Webseite des DA-64a finden Sie unter anderem die Konzepte, Schemata, Controllingberichte sowie eine Teilnehmerliste.
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 64a KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung)
- Art. 105a – Art. 105m KVV (Verordnung über die Krankenversicherung)