Ambulant vor stationär

Es gibt Eingriffe, bei denen eine Übernachtung im Spital nicht in jedem Fall notwendig ist. Mit dem Erlass von Listen mit primär ambulant durchzuführenden Eingriffen und Kriterien für eine stationäre Behandlung haben sich zahlreiche Kantone für eine effizientere Versorgung eingesetzt. Auch der Bund definiert seit 2019 eine Gruppe von Eingriffen, die grundsätzlich nur noch bei ambulanter Durchführung durch die OKP vergütet werden. Anfang 2023 wurden die Listen harmonisiert.

Gemäss der schweizweit geltenden Regelung sind 18 Gruppen von Eingriffen primär ambulant durchzuführen. Dazu gehören unter anderem Krampfaderoperationen der unteren Extremität oder Implantationen, Wechsel und Entfernungen von Herzschrittmachern. Wenn besondere Umstände dies erfordern, ist eine stationäre Durchführung auch bei den 18 Gruppen von Eingriffen weiterhin möglich. Die Grundregel, Eingriffe und Ausnahmekriterien sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, Art. 3c und Anhang 1a) festgehalten.

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Anpassungen und Erweiterungen der Liste oder der Ausnahmekriterien direkt beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragt werden. Bis Ende 2024 wurde «ambulant vor stationär» in der gesamten Schweiz nach den geltenden KLV-Bestimmungen umgesetzt. Der Kanton Luzern hat per Anfang 2025 eine weitergehende Regelung beschlossen.

Bis Ende 2022 umfasste die Liste des Bundes sechs Gruppen von Eingriffen. Demgegenüber standen die kantonalen Listen mit 16 oder mehr Gruppen von Eingriffen.

Die GDK behält den Überblick und fördert den Austausch sowohl unter den Kantonen als auch mit dem Bund.

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