Ambulant vor stationär

Es gibt Eingriffe, bei denen eine Übernachtung im Spital nicht in jedem Fall notwendig ist. Mit dem Erlass von Listen mit primär ambulant durchzuführenden Eingriffen und Kriterien für eine stationäre Behandlung haben sich zahlreiche Kantone für eine effizientere Versorgung eingesetzt. Auch der Bund definiert seit 2019 eine Gruppe von Eingriffen, die grundsätzlich nur noch bei ambulanter Durchführung durch die OKP vergütet werden. Per Anfang 2023 werden die Listen harmonisiert.

Gemäss der schweizweiten Liste sind 18 Gruppen von Eingriffen primär ambulant durchzuführen. Dazu gehören unter anderem Krampfaderoperationen der unteren Extremität oder Implantationen, Wechsel und Entfernungen von Herzschrittmachern. Wenn besondere Umstände dies erfordern, ist eine stationäre Durchführung auch bei den 18 Gruppen von Eingriffen weiterhin möglich. Die Grundregel, Eingriffe und Ausnahmekriterien sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, Art. 3c und Anhang 1a) festgehalten.

Bis Ende 2022 umfasste die Liste des Bundes sechs Gruppen von Eingriffen. Demgegenüber standen die kantonalen Listen mit 16 oder mehr Gruppen von Eingriffen. Die GDK behält den Überblick und fördert den Austausch sowohl unter den Kantonen als auch mit dem Bund.

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