HSM-Planungsverfahren
Die bedarfsgerechte Planung der HSM ist ein dynamischer Prozess, welcher zum Ziel hat, die Versorgung der Bevölkerung mit HSM-Leistungen sicherzustellen. Dabei müssen auch die klinischen Kapazitäten berücksichtigt werden. Gemäss Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Planung der HSM ein formell getrenntes, zweistufiges Verfahren vorzunehmen, das zwischen Zuordnung und Zuteilung unterscheidet.
Im Rahmen der Zuordnung erfolgt die Definition der hochspezialisierten Bereiche. Gegenstand des Zuordnungsverfahrens ist die Prüfung, ob bestimmte medizinische Eingriffe oder Behandlungen die IVHSM-Kriterien Seltenheit, Innovationspotential, personeller oder technischer Aufwand sowie Komplexität erfüllen. Für die Zuordnung müssen mindestens drei dieser Kriterien erfüllt sein, wobei die Seltenheit stets vorliegen muss. Vor dem definitiven Entscheid zur Zuordnung wird im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens den kantonalen Gesundheitsdirektionen, den Spitälern und interessierten Organisationen die Möglichkeit gegeben, zur Auswahl und Definition der HSM-Bereiche Stellung zu nehmen. Der definitive Zuordnungsbeschluss wird durch das HSM-Beschlussorgan gefällt und ist nicht anfechtbar.
Nach erfolgter Leistungszuordnung wird die zweite Phase der Planung, die Leistungszuteilung, eingeleitet. Der Leistungszuteilung ist ein Bewerbungsverfahren vorgelagert, welches grundsätzlich allen Spitälern offensteht. Die Zuteilung eines HSM-Leistungsauftrags ist an die Erfüllung der generellen sowie bereichsspezifischen Qualitätsanforderungen gebunden, welche durch das HSM-Fachorgan festgelegt werden. Nach der Auswertung der Bewerbungen – einschliesslich einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Überprüfung der Abdeckung des Bedarfs – wird der Zuteilungsvorschlag im Rahmen einer Anhörung (Gewährung des rechtlichen Gehörs) einem breiten Adressatenkreis zur Stellungnahme unterbreitet. Der definitive Zuteilungsentscheid wird durch das HSM-Beschlussorgan gefällt (HSM-Spitalliste). Die HSM-Spitalliste ist für alle Kantone rechtlich bindend und geht somit den kantonalen Spitallisten vor.
Die Spitäler mit Leistungsauftrag sind verpflichtet, dem Auftrag nachzukommen und sich regelmässig einem Qualitätsmonitoring zu unterziehen. Die Leistungsaufträge sind in der Regel auf sechs Jahre befristet und werden periodisch einer Neubeurteilung (Reevaluation) unterzogen, welche bereits vor Ende der Laufzeit startet. Während der Neubeurteilung wird auch die Zuordnung des Bereichs überprüft.
