Spitalliste für die hochspezialisierte Medizin

Die Kantone haben ihre Zuständigkeit, gemäss Art. 39 Abs. 2bis KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin, dem HSM-Beschlussorgan übertragen.

Interkantonale HSM-Spitalliste

Die vom HSM-Beschlussorgan verabschiedete interkantonale Spitalliste der hochspezialisierten Medizin geht somit den kantonalen Spitallisten vor. Allfällige abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone für die vom HSM-Beschlussorgan geregelten Bereiche der hochspezialisierten Medizin gelten als aufgehoben.

Publizierte Beschlüsse befinden sich unter Bereiche.

Interkantonale Spitalliste der hochspezialisierten Medizin (PDF)

Interkantonale Spitalliste der hochspezialisierten Medizin (XLS)

Vollzug

Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 IVHSM haben die Organe der IVHSM die HSM-Spitalliste periodisch zu überprüfen. Über die Leistungszuteilungen und die dafür festgelegten Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer bezüglich Erfahrung, Personal, Infrastruktur und Prozesse bewirken sie die Förderung der Behandlungsqualität.

Um den Vollzug der HSM-Leistungen zu vereinheitlichen und die Integration der HSM-Leistungen in die kantonale Spitalplanung zu erleichtern, werden die HSM-Leistungen wenn möglich anhand des Schweizerischen Operationskatalogs (CHOP) und des internationalen Diagnoseverzeichnisses (ICD) abgebildet. Beide Klassifizierungssysteme (CHOP und ICD) werden periodisch angepasst. Aus diesem Grund wird auch die Abbildung der HSM-Leistungen in diesen Klassifikationssystemen jährlich aktualisiert.

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