Öffentlichkeitsprinzip
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1. Allgemeines
Diese Grundsätze dienen der Transparenz über die Organisation, den Auftrag und die Tätigkeit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Sie regeln die Information der Öffentlichkeit, insbesondere den Zugang zu Dokumenten der GDK.
2. Zugang zu Informationen
2.1 Kommunikationsgrundsätze der GDK
Die GDK ist bestrebt, transparent über ihre Tätigkeit und deren Hintergründe zu informieren. Sie veröffentlicht hierzu Medienmitteilungen, publiziert Stellungnahmen, Hintergrunddokumente sowie -informationen auf ihrer Webseite und steht der Bevölkerung sowie den Medien für Auskünfte zu Fragen rund um das Gesundheitswesen zur Verfügung.
2.2 Öffentlichkeitsprinzip
Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip hat jede Person das Recht, von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten oder diese einzusehen, ohne einen Interessennachweis erbringen zu müssen.
2.3 Amtliche Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, welche auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente,
- die nicht fertiggestellt sind;
- zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind; oder
- durch eine Behörde kommerziell genutzt werden.
3 Nicht als amtliche Dokumente gelten zudem interne Dokumente, insbesondere Notizen, Mitteilungen und Briefe, die zwischen den Mitgliedern der GDK sowie deren Mitarbeitenden einerseits und dem Generalsekretariat der GDK anderseits sowie unter den Mitarbeitenden des Generalsekretariats der GDK ausgetauscht werden.
2.4 Dokumente der GDK
1 Die GDK unterscheidet zwischen amtlichen Dokumenten der Kantone, des Bundes und Dokumenten, die von ihr selbst erstellt worden sind. Amtliche Dokumente, die von den Kantonen oder vom Bund stammen, müssen bei der Behörde des jeweiligen Kantons oder des Bundes eingeholt werden. Deren Herausgabe untersteht dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Gesetzen.
2 Die GDK ermöglicht den Zugang zu Dokumenten, die von ihr selbst erstellt worden sind.
2.5 Abgrenzung zwischen interkantonalen Konferenzen
1 Bei Geschäften, die von mehreren interkantonalen Konferenzen bearbeitet werden, wird jeweils eine federführende Konferenz bestimmt. Die anderen mitinteressierten Konferenzen erstellen Mitberichte oder beantworten einzelne punktuelle Anfragen.
2 Für die entsprechenden Informationen ist immer die federführende interkantonale Konferenz zuständig.
2.6 Aktive Information
1 Die GDK informiert über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse von sich aus, soweit kein öffentliches oder schützenswertes privates Interesse entgegensteht. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend und sachgerecht.
2 Die GDK verfügt über eine Webseite. Wird ein Dokument der GDK auf der Webseite veröffentlicht, gilt der Zugang gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip als erfüllt.
2.7 Information auf Anfrage
Für Dokumente der GDK, über die nicht aktiv informiert wurde, kann um Auskunft ersucht werden. Wenn für die anfragende Person damit der Informationsbedarf nicht ausreichend gedeckt ist, kann ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt werden. Die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht wird gemäss den in Ziffer 3 festgehaltenen Veröffentlichungskriterien gewährt.
3. Veröffentlichungskriterien
3.1 Grundsatz
Grundsätzlich wird nur über abgeschlossene Geschäfte Auskunft erteilt oder in diese Einsicht gewährt. Als abgeschlossen gilt jedes Geschäft, das vom zuständigen politischen Organ definitiv verabschiedet worden ist. Unter Umständen kann auch über laufende Geschäfte Auskunft gegeben werden.
3.2 Ausnahmen
1 Sitzungen der politischen Gremien (Vorstand und Plenarversammlung) sind Sitzungen der Kantonsregierungen gleichgestellt. Deren Beschlüsse sind in der Regel öffentlich. Traktanden, Vorbereitungsunterlagen und Protokolle sind nicht öffentlich.
2 Dokumente der GDK, die lediglich politische oder administrative Entscheide vorbereiten, d.h. keinen definitiven politischen oder administrativen Entscheid beinhalten, sind nicht öffentlich.
3 Dokumente der GDK, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Kontrollaufgaben erstellt werden, sind nicht öffentlich.
4 Positionen zu laufenden oder künftigen Verhandlungen, d.h. Dokumente der GDK, die zwar einen definitiven politischen oder administrativen Entscheid darstellen, sich aber auf eine noch nicht abgeschlossene externe Verhandlung beziehen, sind nicht öffentlich.
5 Dokumente der GDK, deren Veröffentlichung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, sind nicht öffentlich.
6 Mitberichte von mitinteressierten interkantonalen Konferenzen an die federführende interkantonale Konferenz sowie Stellungnahmen der Mitglieder der GDK zu Konsultationen der GDK sind keine Dokumente der GDK.
3.3 Sinngemäss anwendbares Recht
1 Bei Dokumenten der GDK mit Personendaten, die veröffentlicht oder zur Einsicht freigegeben werden, wird das Bundesgesetz über den Datenschutz[1] sinngemäss berücksichtigt.
2 Der Zugang zu archivierten Dokumenten der GDK richtet sich nach dem Archivgesetz des jeweiligen Kantons, in welchem sich das Archiv befindet (zurzeit Kanton Bern).[2]
4. Verfahren um Akteneinsicht
4.1 Gesuch
1 Ein Gesuch muss schriftlich gestellt werden, und die zur Einsicht beantragten Dokumente sind hinreichend genau zu bezeichnen.
2 In Dokumente, die gemäss Ziffer 3 nicht öffentlich sind, kann in begründeten Ausnahmefällen Einsicht gegeben werden. Hierfür ist ein Interessennachweis (z.B. wissenschaftlicher Zweck) vorzulegen. In solchen Fällen ist vom Gesuchsteller / von der Gesuchstellerin eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen.
4.2 Entscheid
1 Zieht das Generalsekretariat der GDK in Erwägung, Einsicht in die beantragten Dokumente zu gewähren, und könnte dadurch die Privatsphäre Dritter (natürliche oder juristische Personen) beeinträchtigt werden, konsultiert es die betroffenen Dritten und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Das Gesuch wird vom Generalsekretariat der GDK geprüft und entschieden. Es berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen Dritter und nimmt notwendige Interessenabwägungen vor. Personendaten oder Daten juristischer Personen werden auf entsprechendes Begehren vor der Einsichtnahme anonymisiert oder geschwärzt.
3 Der Entscheid und allfällige Auflagen werden dem Gesuchsteller / der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt.
4 Der Entscheid wird den Mitgliedern der GDK mitgeteilt.
4.3 Form und Kosten
1 Dokumente werden dem Gesuchsteller / der Gesuchstellerin in der Regel elektronisch zugestellt.
2 Umfangreiche Akteinsicht wird durch persönliche Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Sekretariats oder am Archivstandort gewährt.
3 Für den administrativen Aufwand, der im Zusammenhang mit der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten entsteht, kann eine entsprechende Entschädigung erhoben werden.
5. Einsprache
1 Gegen den Entscheid des Generalsekretariats kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich an den Vorstand der GDK zu richten und zu begründen.
2 Der Vorstand der GDK erlässt einen abschliessenden Entscheid. Dieser wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt und begründet.
3 Der Entscheid wird den Mitgliedern der GDK mitgeteilt.
Bern, 28. November 2024
Schweizerische Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Regierungsrat Lukas Engelberger, Präsident GDK
Kathrin Huber, Generalsekretärin GDK
[1] Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1).
[2]Gesetz über die Archivierung vom 31. März 2009 (ArchG; BSG 108.1).