Langzeitpflege
Die Langzeitpflege umfasst die Pflegeleistungen der Pflegeheime, der Spitex sowie der selbständig erwerbenden Pflegefachpersonen. Die Kantone stellen die Versorgung im Bereich der Langzeitpflege sicher.
Pflegeheime, Spitex-Organisationen und selbständig erwerbende Pflegefachpersonen können Pflegeleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Die Pflegeleistungen sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) definiert. Die oben genannten Leistungserbringer und die Pflegeleistungen werden oft unter dem Begriff «Langzeitpflege» zusammengefasst, obschon auch kürzere Einsätze von einzelnen Tagen oder wenigen Wochen darunterfallen.
Die Kantone sind zuständig für die Planung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Pflegeheimen und für die Zulassung der Spitex-Organisationen. Die OKP bezahlt für die Pflegeleistungen fixe Beiträge nach Zeitaufwand respektive Pflegestufe. Die pflegebedürftigen Personen müssen sich in der Regel ebenfalls an den Kosten beteiligen, dies mit maximal 23 Franken pro Tag. Die Kantone regeln die Restfinanzierung – sie und teilweise die Gemeinden bezahlen die restlichen Pflegekosten.
Die Arbeitsgruppe Langzeitpflege der GDK erarbeitet Vorschläge zum Vorgehen und zur Positionierung zuhanden der Kommission Vollzug KVG und des GDK-Vorstandes und stärkt die Fachkompetenz des Generalsekretariats der GDK im Themenbereich Langzeitpflege.
Weiterführende Informationen
- Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung (PDF). Schlussbericht vom 4. Januar 2018. Infras im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit
- Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege (PDF). Bericht des Bundesrates vom 25. Mai 2016
- Langzeitpflege, Obsan
- Alters- und Pflegeheime, Bundesamt für Statistik (SOMED)
- Hilfe und Pflege zu Hause, Bundesamt für Statistik (Spitex Statistik)
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 25a KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung)
Art. 7 bis Art. 9 KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung)