Planung
Die Spitalplanung und die daraus resultierende Erstellung einer Spitalliste ist im Krankenversicherungsgesetz (Art. 39 KVG) als kantonale Aufgabe festgelegt. Auf den kantonalen Spitallisten werden jene Spitäler aufgeführt, die über einen Leistungsauftrag des jeweiligen Kantons verfügen (Listenspitäler).