Finanzierung
Ein Listenspital hat gegenüber dem Versicherer und dem Wohnkanton einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der stationären Leistungen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Der Anteil des Kantons beträgt mindestens 55 Prozent, der Anteil des Krankenversicherers maximal 45 Prozent.