Kantonsbeitrag im Spital

Gemäss Art. 49a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) werden die Vergütungen der stationären Behandlungen einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder einem Geburtshaus vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen.

Die GDK publiziert eine Liste der kantonalen Finanzierungsanteile und eine Situationsbeurteilung für verschiedene Personengruppen.

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