Teilrevision Epidemiengesetz: Vorlage nimmt wichtige Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie auf
15. März 2024
Die Teilrevision des Epidemiengesetzes nimmt zentrale Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie auf. Die Vorschläge des Bundesrates schärfen die Zuständigkeiten in der besonderen Lage. Einige Punkte müssen aus der Sicht der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) aber angepasst werden.
Grundsätzlich bot das Epidemiengesetz eine gute Grundlage für die Bewältigung der Covid-19-Pandemie. Gleichzeitig wurde ersichtlich, dass das Gesetz überarbeitet werden muss. Der Vorstand der Gesundheitsdirektorenkonferenz hat gestern seine Stellungnahme (PDF) zu den Vorschlägen des Bundesrates verabschiedet. Die GDK stimmt der Teilrevision im Grundsatz zu.
Zu den Lehren aus der Pandemie gehört, dass die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in der besonderen Lage geschärft werden müssen. Die GDK begrüsst, dass in der Vernehmlassungsvorlage neu eine «Vorbereitungsphase» für die besondere Lage umschrieben wird, in der Bund und Kantone für diverse Bereiche die Zuständigkeiten untereinander definieren müssen.
Bundesrat soll strategische Gesamtführung übernehmen
Die Zuständigkeit für Massnahmen in der besonderen Lage soll grundsätzlich bei den Kantonen bleiben. Das ist auch richtig so, denn sie kennen die lokalen Begebenheiten am besten. Aus der Sicht der Kantone muss der Bund in der besonderen Lage aber eine strategische Gesamtführung übernehmen. Dies hielt die Konferenz der Kantonsregierungen in ihrem Schlussbericht (PDF) zur Zusammenarbeit von Bund und Kantonen in der Covid-19-Pandemie fest.
Der Bundesrat schlägt vor, dass er in der besonderen Lage künftig die Ziele und Grundsätze der Bekämpfungsstrategie definiert. «Die GDK erwartet folglich, dass der Bundesrat die strategische Gesamtführung in einer künftigen besonderen Lage deutlicher wahrnimmt», sagt GDK-Präsident Lukas Engelberger. Zum Beispiel könnte der Bundesrat bei einem merklichen Anstieg von Infektionen in weiten Teilen der Schweiz früher Massnahmen ergreifen.
Die GDK begrüsst es explizit, dass es den Kantonen in der besonderen Lage künftig möglich sein soll, zusätzlich zu den Massnahmen des Bundesrates weitergehende Massnahmen anzuordnen, wenn die Lage im Kanton dies erfordert. Dieselbe Kompetenz sollte den Kantonen auch in der ausserordentlichen Lage gewährt werden. Zudem sollte im Gesetz festgehalten werden, dass der Bundesrat die Aufhebung der besonderen Lage mit einem förmlichen Beschluss festlegen und die Kantone dazu anhören muss.
GDK unterstützt Vorratspflicht für bestimmte Produkte
Eine weitere wichtige Lehre aus der Pandemie ist, dass es verbindlichere Vorgaben für die Vorbereitung und Vorsorge braucht. Die GDK unterstützt deshalb, dass für bestimmte Produkte künftig eine Vorratspflicht gelten soll und dass der Kreis derjenigen, die zur Bevorratung verpflichtet werden, erweitert wird. Da diese Bestimmungen direkte und indirekte finanzielle Auswirkungen auf die Kantone haben können, sind entsprechende Vorschriften in Absprache mit den Kantonen zu definieren.
Das Epidemiengesetz kommt nicht nur im Fall einer gesundheitlichen Krise zur Anwendung, sondern muss auch im Alltag funktionieren. Die frühzeitige Erkennung sowie die Prävention sind das wirksamste Mittel, um Gesundheitsgefährdungen und allfällige Folgemassnahmen von der Bevölkerung und der Wirtschaft abzuwenden. Die GDK unterstützt deshalb die Vorschläge für eine verstärkte Überwachung übertragbarer Krankheiten. Dasselbe gilt für die vorgeschlagenen Massnahmen zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen sowie den verstärkten One-Health-Ansatz.
Weiter begrüsst die GDK, dass die Regeln zur Finanzierung von Tests, Impfungen und Arzneimitteln vorgängig definiert und damit vereinfacht werden sollen. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass die geltenden Finanzierungsmodelle in einer Gesundheitskrise an Grenzen stossen.
Bund, Kantone und Spitäler brauchen Handlungsspielraum
Aus Sicht der GDK hat der Vorschlag des Bundesrats eine gute Regulierungsdichte. «Bund und Kantone benötigen für ihr Krisenmanagement immer auch einen Handlungsspielraum. Eine Überregulierung wäre kontraproduktiv», sagt GDK-Präsident Lukas Engelberger. Die GDK ist deshalb zum Beispiel wie der Bundesrat der Ansicht, dass im Gesetz keine fixen Schwellenwerte für eine besondere oder ausserordentliche Lage festgelegt werden sollen.
Auch die Gesundheitsversorgung braucht in der Krise Flexibilität. Die Kantone sollten deshalb nicht dazu verpflichten werden, vorab festgelegte Kapazitäten in den Spitälern zu definieren. Während der Covid-19-Pandemie haben viele Kantone Eskalationspläne mit ihren Spitälern entwickelt. Diese können rasch herangezogen werden. Die vorgängige Festlegung von Kapazitäten kann demgegenüber nicht die notwendige Entlastung für eine Krise bieten.
Auskünfte:
Regierungsrat Lukas Engelberger, Präsident GDK, 061 267 95 23
Tobias Bär, Kommunikationsverantwortlicher GDK, 031 356 20 39, tobias.baer@gdk-cds.ch